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Betreff: Wegenutzungsvertrag für den Betrieb eines Gasversorgungsleitungsnetzes

SPD-Fraktion in der Gemeindevertretung Itzstedt Zu TOP 6 der GV-Sitzung am 18. 9. 2007: „Beratung und Beschlussfassung über den Abschluss eines neuen Wegenutzungsvertrages für den Betrieb eines Gasversorgungsleitungsnetzes“ Unsere im Verhandlungsgespräch am 20.11.2006 vorgetragenen Wünsche und Einwände sind im vorliegenden Mustervertrag leider nicht berücksichtigt worden. Das Ziel der Gleichbehandlung aller Gemeinden wird grundsätzlich unterstützt. In den Vorgesprächen wurde jedoch mehrfach angeboten, Bedenken und Sonderwünsche einzelner Gemeinden durch Zusatzvereinbarungen oder verbindliche Protokollnotizen auszuräumen oder zu berücksichtigen. Wir beantragen, vor Zustimmung und Unterzeichnung des Vertrages folgende Punkte durch Zusatzvereinbarungen/ verbindliche Protokollnotizen verbindlich zu regeln: 1. Gem. § 2 Abs, 2 erhält EON das Recht, auf gemeindeeigenen Grundstücken Versorgungsanlagen zu verlegen und zu betreiben, „sofern der Verwendungszweck (der Grundstücke) nicht wesentlich beeinträchtigt wird“ Unser Einwand: Der Begriff „wesentlich“ ist unklar. Hier ist eindeutig festzustellen, dass die Planungshoheit der Gemeinde Priorität hat und dass die Gemeinde bei entgegen-stehenden Planungszielen schon in der unverbindlichen Vorplanungsphase ein Versagungsrecht hat. Alternativ hat eon sich zu verpflichten, spätere Umlegungen oder Änderungen nach Verlangen der Gemeinde – entgegen den Bestimmungen des § 4 – auf eigene Kosten durchzuführen. 2. Gem. § 2 Abs. 5 hat die Gemeinde auf Wunsch der eon in bestimmten Fällen „persönliche Dienstbarkeiten“ zu bestellen. Unser Einwand: Es ist verbindlich klarzustellen, dass die Gemeinde hierzu nicht verpflichtet ist, wenn Planungsziele (analog Punkt 1) entgegenstehen. 3. Gem. § 2 Abs. 6 ist die Gemeinde verpflichtet, die Rechte der eon durch die Eintragung persönlicher Dienstbarkeiten oder auf sonstige Weise zu sichern. Unser Einwand: Diese Verpflichtung soll entfallen, wenn zwischenzeitlich neuere Planungsziele der Gemeinde entgegenstehen, zudem ist klarzustellen, dass nicht nur die Rechte sondern auch alle Pflichten aus dem Vertrag und den Zusatzerklärungen und Protokollnotizen weiterzugeben sind. 4. Gem. § 3 Abs. 3 sagt eon der Gemeinde zu, sie „rechtzeitig“ vor Beginn von Baumaßnahmen zu unterrichten. Unser Einwand: Hier ist verbindlich klarzustellen, das „rechtzeitig“ mindestens 3 Monate vor Beginn der jeweiligen Baumaßnahme bedeutet.

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