23.09.15
Antrag gem. § 13 i.V.m. § 23 Abs. 1. e) der Geschäftsordnung:
Beratung/Beschluss zur Ergänzung der „Gebührensatzung Niederschlagswasserbeseitigung“
Zur gerechteren Gebührenverteilung und zur Entlastung der „Regenwassereinleiter“ von
versiegelten Oberflächen sind alle Einleiter/Einleitungen an den Kosten für die
Niederschlagswasserbeseitigung zu beteiligen.
Begründung: Nach dem Verursacherprinzip und der geltenden Rechtslage sind die Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung mit den Gebühren aller Einleiter/Einleitungen zu finanzieren. Durch die bisherige Regelung werden die Kosten nur von den Einleitern/Einleitungen der angeschlossenen „versiegelten Oberflächen“ getragen. Zur Reduzierung der Gebühren für die
Einleiter von versiegelten Flächen sind auch die Einleiter und Einleitungen von Dränage- und anderem „Fremdwasser“an den Kosten zu beteiligen. Zur weiteren Reduzierung dieser Kosten sind auch die Möglichkeiten der Grundgebühr zu prüfen und auszuschöpfen.
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